Familiennachzug
Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
Leitfaden zum Nachzug zu einem deutschen Ehegatten: § 28 AufenthG, A1-Anforderung und Ausnahmen, praktische Prüfung von Lebensunterhalt und Wohnsituation, gebührenfreies nationales Visum, Erwerbstätigkeit, Unterlagen und Ablauf.
Inhalt↓
Ist Ihr Ehegatte deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, richtet sich der Familiennachzug grundsätzlich nach § 28 Aufenthaltsgesetz. Dieser Weg genießt einen stärkeren familiären Schutz als der allgemeine Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. Dennoch werden die Wirksamkeit der Ehe, die beabsichtigte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland, Personenstandsurkunden, grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und die allgemeinen Visumvoraussetzungen geprüft.
Wichtige Eckdaten
- Rechtsgrundlage
- Grundsätzlich § 28 AufenthG; für A1 gelten die entsprechenden Regeln des § 30
- Zentrale Voraussetzung
- Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die familiäre Lebensgemeinschaft soll dort geführt werden
- Deutschkenntnisse
- Grundsätzlich A1 vor der Einreise; gesetzliche Ausnahmen sind möglich
- Lebensunterhalt
- Grundsätzlich nicht in gleicher Strenge wie beim allgemeinen Drittstaatsnachzug; individuelle Prüfung nach § 28
- Visumgebühr
- Das nationale Visum ist für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich gebührenfrei
- Erwerbstätigkeit
- Der familienbezogene Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit
Was ist der Ehegattennachzug zu Deutschen?
Nach § 28 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die Eheleute dort eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft führen wollen.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nicht allein deshalb problematisch. Entscheidend ist, dass sie nach dem Recht des Eheschließungsstaates wirksam ist und nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstößt. Ein einheitliches gesondertes Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen existiert grundsätzlich nicht; die Urkunde wird im jeweiligen Verwaltungsverfahren geprüft.
Dieser Artikel betrifft ausschließlich den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten. Für EU-Bürger, Inhaber einer Blauen Karte EU oder andere ausländische Aufenthaltstitel gelten gesonderte Regeln.
Wer kann den Nachzug beantragen?
- Drittstaatsangehörige, die wirksam mit einer deutschen Person verheiratet sind