Familiennachzug
Kindernachzug nach Deutschland
Ausführlicher Leitfaden zum Nachzug minderjähriger lediger Kinder nach Deutschland: § 32 AufenthG, Sorgerecht, Zustimmung des anderen Elternteils, Geburtsurkunden, Visum, Versicherung und praktischer Ablauf.
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Der Kindernachzug ermöglicht minderjährigen ledigen Kindern, zu ihren rechtmäßig in Deutschland lebenden Eltern oder zum allein personensorgeberechtigten Elternteil zu ziehen. Zentrale Rechtsgrundlage ist § 32 Aufenthaltsgesetz. Entscheidend sind nicht nur Abstammungsnachweise, sondern auch Sorgerecht, Zustimmung des anderen Elternteils, Aufenthaltsstatus der Eltern, widerspruchsfreie Urkunden und das nationale Visumverfahren.
Wichtige Eckdaten
- Alter
- Das nachziehende Kind muss unter 18 Jahre alt sein
- Familienstand
- Das Kind muss ledig sein
- Rechtsgrundlage
- Grundsätzlich § 32 AufenthG; bei deutschen Kindern oder Eltern ist zusätzlich § 28 relevant
- Sorgerecht
- Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden
- Visum
- Staatsangehörige Usbekistans beantragen grundsätzlich vor der Einreise ein nationales Visum zum Kindernachzug
- Volljähriges Kind
- Nach Volljährigkeit ist regulärer Kindernachzug grundsätzlich ausgeschlossen; möglich sind nur besondere Härtefälle
Was ist der Kindernachzug?
Nach § 32 AufenthG kann ein minderjähriges lediges Kind zu seinen Eltern oder zum allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ziehen. Der Aufenthaltstitel der Eltern muss den Familiennachzug ermöglichen.
Lebt nur ein Elternteil in Deutschland, werden Sorgerecht und Zustimmung des anderen Elternteils besonders wichtig. Eine mündliche Zustimmung reicht nicht aus; erforderlich sein können notarielle Zustimmung, gerichtliche Entscheidung oder Nachweis des alleinigen Sorgerechts.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet der reguläre Weg nach § 32. Danach kommen nur ein außergewöhnlicher Härtefall nach § 36 oder ein eigener Aufenthaltstitel in Betracht.
Wer kann den Kindernachzug beantragen?
- Minderjährige ledige leibliche Kinder
- Adoptierte Kinder, deren Adoption nach deutschem Recht wirksam oder anerkennungsfähig ist
- Kinder, deren beide Eltern in Deutschland leben oder gemeinsam einreisen